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REGLEMENT

Inhaltsverzeichnis

1     Bestimmungen zum Pachtvertrag

1.1       Vertragspartner

1.2       Verpflichtungen des Pächters

1.3       Verpachtungsverbot an Dritte

1.4       Erstellung von Gartenhäuschen

1.5       Jahresbeitrag

1.6       Versicherung

1.7       Kündigungsrecht des Vorstandes

1.8       Kündigung durch den Pächter

1.9       Gemeinschaftsschiessanlage

1.10     Kündigung zur Wahrung öffentlicher Interessen

1.11     Ausfertigung des Pachtvertrages

2     Gartenordnung

2.1       Bestimmungen über den Bau von Gartenhäuschen

2.1.1      Grösse

2.1.2      Art

2.1.3      Material

2.1.4      Anstrich

2.1.5      Äusseres

2.1.6      Inneres

2.1.7      Unterkellerung

2.2       Betonieren von Garteneinrichtungen

2.3       Bepflanzen der Parzellen

2.4       Kleintierhaltung

2.5       Einfriedungen, Abgrenzungen

2.6       Wege

2.7       Schuttablagerung

2.8       Komposthaufen

2.9       Verbrennung von Gartenabfällen

2.10     Motorfahrzeugverkehr innerhalb des Areals

2.11     Toilettenanlage

2.12     Weiher / Biotope

2.13     Pergola

2.14     Tomatenhäuser / Gewächshäuser

2.15     Garten - Cheminées

2.16     Trampolin und Schwimmbäder

2.17     Ruhe und Ordnung

2.18     Sonnenkollektoren / -storen und andere von aussen sichtbare Installationen

2.19     Verschiedenes

3     Statuten

3.1       Name / Sitz

3.2       Zweck

3.3       Mitgliedschaft im Schweizer Familiengärtner-Verband

3.4       Haftbarkeit

3.5       Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag

3.6       Einhaltung der Vereinsbeschlüsse

3.7       Organe der Vereinigung

3.8       Generalversammlung

3.9       Anträge

3.10     Publikation der Generalversammlung

3.11     Leitung der Generalversammlung

3.12     Abstimmungen / Wahlen

3.13     Wiedererwägungsanträge

3.14     Ausserordentliche Generalversammlung

3.15     Rechte und Pflichten des Vorstandes

3.16     Wahl des Vorstandes

3.17     Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten

3.18     Aufgaben des Kassiers

3.19     Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder

3.20     Delegierte in den Schweizerischen Verband

3.21     Kompetenzen des Vorstandes

3.22     Revisoren

3.23     Verbandsorgan

3.24     Finanzen

3.25     Regiearbeiten (Unterhalt des Areals)

3.26     Statutenänderungen

3.27     Schlussbestimmungen

 

 

1 Bestimmungen zum Pachtvertrag

1.1 Vertragspartner

Die Familiengärtner - Vereinigung "im Birch", Füllinsdorf (nachfolgend FGV genannt) verpachtet an das im Pachtvertrag erwähnte FGV-Mitglied eine Parzelle im Familiengarten-Areal "im  Birch".

Nach allseitiger Unterzeichnung des Pachtvertrages wird der Pächter Mitglied der FGV.

1.2 Verpflichtungen des Pächters

Der Pächter verpflichtet sich

  • den Garten in gutem Zustand zu halten

  • die im Pachtvertrag, in den Bestimmungen zum Pachtvertrag, den Statuten und der Gartenordnung enthaltenen Vorgaben und Regeln einzuhalten.

  • an den von der Vereinigung angeordneten, gemein-samen Arbeiten teilzunehmen.

  • für die Schonung der angrenzenden Grundstücke (Wald etc.) Sorge zu tragen.

  • die Haftung für allfällige Schäden, welche durch ihn oder seine Angehörigen verursacht werden, zu übernehmen.

1.3 Verpachtungsverbot an Dritte

Die Parzelle darf nicht an Drittpersonen verpachtet (vermietet) werden.

1.4 Erstellung von Gartenhäuschen

Bei der Erstellung von Gartenhäuschen, Wasserleitungen und anderen Einrichtungen sind die einschlägigen Vorschriften der Gartenordnung einzuhalten.

 

1.5 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag (inkl. Prämie für die Gebäudeversicherung) wird an der Generalversammlung festgelegt und ist 30 Tage nach Rechnungsstellung mit dem zugesandten Einzahlungsschein zu begleichen. Der Betrag für die jährlich anfallenden Regiestunden wird jeweils an der Generalversammlung festgesetzt und ist zusammen mit dem Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen.

 

1.6 Versicherung

Die vom Verein abgeschlossene Gebäudeversicherung deckt nur Elementar- und Feuerschäden am Gartenhaus. Das Inventar ist nicht versichert.

 

1.7 Kündigungsrecht des Vorstandes

            Der Vorstand hat das Recht, bei

  • ungenügender Bearbeitung des Gartens,

  • Nichtbezahlung des Jahres- und Regiebeitrages oder

  • Nichtbeachtung der Vorgaben und Regelungen im Pachtvertrag, in den Bestimmungen zum Pachtvertrag, der Statuten und der Gartenordnung

den Pachtvertrag nach vorausgegangener, erfolgloser Mahnung und nach Ablauf der angedrohten Kündigungsfrist von maximal 6 Monaten frei von jeglicher Entschädigung aufzuheben.
Die Parzelle wird durch die FGV in Ordnung gestellt und weiterverpachtet. Die dadurch anfallenden Kosten werden mit dem Erlös aus dem Verkauf des Gartenhauses und des allfällig vorhandenen Inventars verrechnet. Ist der Erlös höher als die Kosten, wird die Differenz dem vorherigen Pächter zurückvergütet. Nicht gedeckte Kosten werden dem vorherigen Pächter belastet.

 

1.8 Kündigung durch den Pächter

Der Pächter kann den Pachtvertrag jederzeit kündigen. Bedingung ist jedoch, dass

  • Der Vorstand rechtzeitig über das Vorhaben informiert wird. Der Vorstand muss es der Gemeinde Füllinsdorf mitteilen, um den Einwohnern von Füllinsdorf ein Vorrecht zu ermöglichen. Wird dieser Prozess nicht eingehalten, wird kein neuer Pachtvertrag ausgestellt.

  • Der abgebende Pächter einen neuen Pächter sucht und diesem, nach Einverständnis des Vorstandes, das Gartenhaus und das Inventar (inkl. Anteilschein, falls dieser noch nicht zurückbezahlt wurde) zu einem angemessenen Preis verkauft. Der ursprünglich ausgestellte Anteilschein gehört immer zur Parzelle, d.h. dem aktuellen Pächter.

  • Der neue Pachtvertrag wird vom Vorstand FGV ausgestellt und dem neuen Pächter zur Unterschrift      vorgelegt.
    Die Parzellenübernahme ist erst gültig, wenn der Pachtvertrag allseitig unterzeichnet ist.

1.9 Gemeinschaftsschiessanlage

Die Geschäftsleitung der Gemeinschaftsschiessanlage Augst, Kaiseraugst, Füllinsdorf und Giebenach macht mit Schreiben vom 9.12.76 darauf aufmerksam, dass auf Reklamationen betreffend Schiesslärm nicht eingetreten werden kann.

 

1.10 Kündigung zur Wahrung öffentlicher Interessen

Der Vorstand ist berechtigt, wenn dringende, öffentliche Interessen oder eine Kündigung seitens der Bürgergemeinde dies erfordern, den Pachtvertrag für die Parzelle oder einen Teil desselben auf 6 Monate zu kündigen.

In diesem Fall ist das Gartenhaus inkl. Keller sowie sämtliche Baufundamente und Stützmauern durch den Pächter vollständig zu entfernen.

1.11 Ausfertigung des Pachtvertrages

Der Pachtvertrag ist im Doppel ausgefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet worden. Jede Partei ist im Besitz eines Exemplars.

Der Pächter bestätigt gleichzeitig die Bestimmungen zum Pachtvertrag, die Gartenordnung sowie die Statuten der FGV erhalten zu haben.

 

 

2 Gartenordnung

 

2.1 Bestimmungen über den Bau von Gartenhäuschen

Die Gartenhäuschen müssen auf den in den Arealplänen eingetragenen, vom kantonalen Bauinspektorat genehmigten Standorten aufgestellt werden. Der überdeckte Sitzplatz darf nur an der NW-Seite angebaut werden.

Der seitliche Abstand zur Parzellengrenze muss mindestens 3 Meter betragen. Der Abstand von der Rückseite des Gartenhäuschens bis zur Parzellengrenze beträgt 2,5 Meter.

2.1.1 Grösse

Die höchstzulässigen Aussenmasse für Gartenhäuschen betragen 4 x 3 Meter, = 12 m2 Grundfläche und für einen fest überdeckten Sitzplatz 8 m2 Grundfläche. Total dürfen 20 m2 überbaut werden.

Der Sitzplatz muss auf der Frontseite offen sein. Die offene Seite darf jedoch mit einer Brüstung von max. 80 cm Höhe abgeschlossen werden.

Die Gesamthöhe von Oberkante fertig Boden bis Oberkante fertig Dach darf 2,5 Meter nicht überschreiten. Der Dachvorsprung soll der Grösse des Gartenhäuschens angepasst sein und darf an 3 Seiten nicht mehr als 60 cm betragen.

2.1.2 Art

Die Gartenhäuschen müssen in ihrer Art den Plänen des Typs A oder B entsprechen.

Diese Pläne können beim Vorstand angefordert werden.

2.1.3 Material

Für den Bau ist Holz zu verwenden. Für die Bedachung sind Welleternit, Schiefer oder Ziegel in brauner Farbe zulässig. Es darf nur einwandfreies Material verwendet werden.

2.1.4 Anstrich

Für den Anstrich sind Imprägnierungsmittel zu verwenden, welche die natürliche Farbe und Struktur des Holzes möglichst wenig verändern.

Farbanstriche sind so zu wählen, dass sie nicht grell in Erscheinung treten.

2.1.5 Äusseres

Das Aufstellen der Gartenhäuschen muss der Hanglage angepasst werden. Dabei ist folgendes zu beachten:

Die Pläne oder Skizzen sind zur Vorabklärung dem Vorstand zu unterbreiten.

Nach Genehmigung der Pläne oder Skizzen durch den Vorstand erfolgt die Weiterleitung an das Kantonale Bauinspektorat.

(Situationsplan MST= 1:1'000 und Baupläne = 1:50 je in 4-facher Ausführung)

Ein hangseitiger Anbau eines Werkzeugschrankes mit den Maximalmassen von 50cm in der Tiefe, in der Breite des ganzen Hauses bis Unterkante Dach ist gestattet.

Zusätzlich kann eine mobile Werkzeug-/Gerätetruhe an einer Hauswand platziert werden. Hier gelten folgende max. Aussenmasse: Länge 3 m, Tiefe 80 cm, Höhe (abgeschrägt) an der Hauswand 1,2 m und stirnseitig 1 m. Diese Truhen müssen aus Holz gefertigt sein. Der Deckel kann mit einem wasserfesten Material verkleidet werden. Ebenfalls darf 1 Kiste für den Rasenmäher mit den Massen Länge 1,2m, Breite 0,6m und Höhe 0,8m im Garten aufgestellt werden. Diese Kiste muss aus Holz gefertigt sein. Der Deckel darf mit einem wasserfesten Material verkleidet werden.

2.1.6 Inneres

Die Einteilung der Gartenhäuschen ist jedem Pächter freigestellt. Sofern eine Kochgelegenheit eingerichtet wird, ist deren Umgebung gemäss den Vorschriften der Feuerpolizei feuersicher zu verschalen.
Für die Errichtung eines Kaminofens, ist eine kantonale Baubewilligung einzuholen und beim Vorstand einzureichen.

2.1.7 Unterkellerung

Das Unterkellern von Gartenhäuschen bis zur maximalen Grundfläche von 12 m2 ist erlaubt.

Die maximale Innenhöhe beträgt 2 m. Oberkante Kellerdecke max. 1,5 m über dem natürlichen Terrain resp. max. 50 cm über dem fertigen Terrain.

Der Keller darf nur vom Innenraum des Gartenhäuschens zugänglich sein.

 

2.2 Betonieren von Garteneinrichtungen

Das Betonieren von Boden- und Einfassungsplatten und Wasserbehältern ist erlaubt. Andere Bauwerke müssen vom Vorstand bewilligt werden.

Die Wasserbehälter dürfen max. 500 l fassen. Liegt die Oberkante des Behälters weniger als 50 cm über dem Terrain, so muss der Behälter überdeckt oder mit einem Zaun von mindestens 50 cm Höhe eingezäunt werden.

 

2.3 Bepflanzen der Parzellen

Der Pächter verpflichtet sich

  • auf seinem Garten nicht mehr als 1/3 mit Beerenobst, höchstens 3 kleinkronigen Bäumen und 3 Spalierbäumen anzupflanzen (Niederstamm-, Zwerg- und Spalierbäume). Für jede Reduktion der Zahl an kleinkronigen Bäumen können Spalier-bäume als Ersatz bis zur Maximalzahl von 6 angepflanzt werden. Hochstämme von Kirschen, Äpfeln, Birnen etc. sind nicht gestattet.

  • die Grenzabstände einzuhalten, bei kleinkronigen Bäumen 2,5 m, bei Spalierbäumen 1 m, bei Beeren 60 cm.

  • dafür zu sorgen, dass die Höhe der Bäume und Büsche 3 m nicht überschreitet.

 

2.4 Kleintierhaltung

Das Halten von Kleintieren (Kaninchen etc.) ist nicht gestattet. Hunde sind innerhalb des Areals an der Leine zu führen.

 

2.5 Einfriedungen, Abgrenzungen

Die äusseren Einfriedungen sowie die Einfassungen längs den Arealwegen werden von der "FGV im Birch" unter Mithilfe der Pächter erstellt.

Zwischen den einzelnen Gartenparzellen können als Abgrenzung max. 80 cm* hohe Zäune erstellt werden. Bepflanzungen der Strasse entlang oder hinter den Gartenhäuschen sind bis zu einer Höhe von 1,8 m gestattet.

Die Umzäunung des Areals ist von Pflanzen usw. freizuhalten. Bepflanzungen dürfen die Parzellengrenzen nicht überragen.

 

2.6 Wege

Die Wege innerhalb des Areals sind von den Pächtern der anstossenden Parzellen unkrautfrei zu halten. Es dürfen keinerlei Abfälle weder auf den Wegen noch ausserhalb des Areals deponiert werden.

Auf den Arealwegen dürfen keine Baumaterialien gelagert werden.

 

2.7 Schuttablagerung

Vom Verein wird kein Schuttablage-Platz unterhalten. Jeder Pächter ist für den Abtransport seines Schutts selbst verantwortlich.

Es ist strikte untersagt, Schutt oder Abfall ausserhalb des eingezäunten Areals (auch nicht im Wald) zu deponieren.

 

2.8 Komposthaufen

Vor der Anlegung eines Komposthaufens an der Parzellengrenze ist mit dem Pächter der Nachbarparzelle Rücksprache zu nehmen. Zwischen den Arealwegen und dem Komposthaufen ist eine Sichtblende (z.B. Strauch, Hecke etc.) anzubringen, sofern der Abstand weniger als 3 m beträgt.

 

2.9 Verbrennung von Gartenabfällen

Gemäss Par. 29, Absatz 3 des kantonalen Umweltschutzgesetzes ist das Verbrennen von Gartenabfällen verboten. Es darf nur trockenes und unbehandeltes Holz verbrannt werden.

 

2.10 Motorfahrzeugverkehr innerhalb des Areals

Das Befahren des Areals zwecks Materialtransports ist nur von Montag bis Freitag von 08.00 h – 12.00 h und 13.30 h – 20.00 h sowie an Samstagen von 08.00 h – 12.00 h und 13.30 h – 17.00 h erlaubt (exkl. Feiertage (Kantonale Feiertage BL). Innerhalb des Areals darf nur im Schritttempo gefahren werden. Die Fahrzeuge müssen jedoch unmittelbar nach dem Be- oder Entladen auf dem offiziellen Parkplatz abgestellt werden.

Für verursachte Schäden an Wasserleitungen, Parzelleneinfassungen usw. haftet der Pächter vollumfänglich.

Mit Ausnahme des offiziellen Parkplatzes darf weder im noch um das Areal parkiert werden.

Ausnahme: 1 Fahrzeug für Beizerteam vor dem Lueg ins Land, auch an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

 

2.11 Toilettenanlage

Bei der Benützung der gemeinsamen Toilettenanlage ist auf grösste Reinlichkeit zu achten. Die Anlage ist nach jeder Benützung wieder zu schliessen.

 

2.12 Weiher / Biotope

Weiher/Biotope dürfen erstellt werden. Es sind folgende Vorschriften zu beachten: max. Tiefe = 80 cm, max. Gesamtfläche = 4 m2.

Der Weiher bzw. das Biotop muss mit einem Zaun von mind. 50 cm Höhe umzäunt werden.

 

2.13 Pergola

Eine Pergola ist gestattet, sofern sie nur aus Pfosten besteht. Bedachungen oder Seitenwände aus festem Material, Plastik oder Stoff sind nicht gestattet. Sie darf jedoch mit Kletterpflanzen bewachsen sein.

 

Maximal-Masse: 10 m2, max. Höhe 2,2m.

Ein Grenzabstand von mind. 1 m ist einzuhalten.

 

2.14 Tomatenhäuser / Gewächshäuser

Pro Parzelle kann 1 Tomatenhaus für die Sommermonate erstellt werden. Dabei ist nicht auffälliges Material, wie z.B. grüne Folie etc., zu verwenden. Die Folie muss jeweils Ende der Gartensaison entfernt werden.

Maximalmasse: Höhe 220 cm, Grundfläche 5 m2.

Ein Grenzabstand von 1 m muss eingehalten werden.

 

Ein Gewächshaus kann nur nach Bewilligung durch den Vorstand, an Stelle eines Tomatenhauses erstellt werden.

Die Maximalmasse für Tomatenhäuser gelten auch für Gewächshäuser.

 

Eine zweckentfremdete Nutzung von Tomatenhäusern wie auch Gewächshäuser ist nicht erlaubt.

 

2.15 Garten - Cheminées

Der Bau von Garten-Cheminées ist gestattet. Der Standort muss so gewählt werden, dass für die umliegenden Häuser und Einrichtungen keine Brandgefahr besteht.

 

2.16 Trampolin und Schwimmbäder

Gemäss Landschaftszonenplan, ist das Aufstellen von Trampolin und Schwimmbädern nicht erlaubt.

Dies gilt auch für Planschbecken und mobile Pools. Ebenfalls sind Bauten wie Spieltürme, Schaukeln und Rutschbahnen etc. nicht erlaubt.

2.17 Ruhe und Ordnung

Die Lautstärke an Radio- und Fernsehgeräten muss so eingestellt werden, dass andere Pächter nicht gestört werden. Die Verordnungen der Gemeinde Füllinsdorf sind verbindlich.

 

2.18 Sonnenkollektoren / -storen und andere von aussen sichtbaren Installationen

Sonnenkollektoren bis 2 m2 können am Gartenhaus installiert werden, wobei solche ab 0,5 m2 bislang liegend anzubringen waren. Neu sind die künftigen Installationen aufgrund des technischen Fortschrittes nur noch in liegender Position auf dem Dach erlaubt und generell bewilligungspflichtig.

 

Antennen:

Parabolspiegel bis max. 40 cm Durchmesser können diskret an der Hauswand, jedoch nicht auf dem Hausdach, montiert werden.

Andere, hier nicht aufgeführte, von aussen sichtbare Veränderungen am Gartenhaus oder an der Pergola, müssen beim Vorstand beantragt werden.

 

2.19 Verschiedenes

  • Das Verwenden von Rasensprengern ist verboten.

  • Die Verwendung von motorangetriebenen Gartenmaschinen inkl. Generatoren ist nur von Montag bis Freitag       von 08.00 h - 12.00  h und  13.30 h - 20.00 h sowie an Samstagen von 08.00 h - 12.00 h und  13.30 h - 17.00 h erlaubt. (exkl. Feiertage (kant. Feiertage BL))

  • Generatoren dürfen nur für den Betrieb von Werkzeugen und Gartengeräten eingesetzt werden.

  • Nachbarrechtliche Abmachungen jeglicher Art werden von der Vereinigung nicht anerkannt.

  • Die Tore zum Areal müssen stets geschlossen werden. Nach 20.00 Uhr müssen dieselben mit dem Schlüssel abgeschlossen werden.

3 Statuten

 

3.1 Name / Sitz

Unter dem Namen Familiengärtner - Vereinigung "im Birch", Füllinsdorf (nachfolgend "FGV im Birch" genannt) besteht mit Sitz in Füllinsdorf eine konfessionell und politisch neutrale Vereinigung.

 

3.2 Zweck

Die Vereinigung fördert die Idee der Familiengärten. Mit den der Vereinigung zur Verfügung stehenden Mitteln werden die Interessen der Mitglieder gewahrt.

 

3.3 Mitgliedschaft im Schweizer Familiengärtner-Verband

Die "FGV im Birch" ist Mitglied des Schweizerischen Familiengärtner-Verbandes.

 

3.4 Haftbarkeit

            Für alle Verbindlichkeiten der FGV im Birch haftet nur das Vereinsvermögen.

3.5 Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag

Mit der Übernahme der Gartenparzelle und der allseitigen Unterzeichnung des Pachtvertrages wird der Pächter Aktivmitglied der "FGV im Birch". Jedem Mitglied wird ein Mitglieder-Ausweis ausgestellt.

Bei Kündigung, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten, erlischt die Aktivmitgliedschaft.

Für den Verkauf der Einrichtungen ist der Pächter zuständig.

Für den Verkauf muss folgendes Vorgehen eingehalten werden:

1. Information des Vorstandes.

2. die Verkaufsabsicht ist im Amtsblatt von Füllinsdorf
  zu publizieren. Sind mehrere Interessenten vorhanden,
  ist Bürgern und Ortsansässigen der Vorzug
  zu geben. Sind keine Ortsansässige oder Bürger an
  der Übernahme einer Parzelle interessiert, sind
  Einwohner der umliegenden Gemeinden vorzuziehen.

 

Personen, die die Familiengartenbewegung unterstützen wollen, können als Passivmitglieder der "FGV im Birch" beitreten.

 

Langjährige, verdiente Mitglieder der "FGV im Birch" können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt und/oder durch den Schweizerischen Familiengärtner-Verband ausgezeichnet werden. Ehren-mitglieder sind von den Leistungen der Regiestunden befreit.

 

Der Aktiv- und Passivmitgliederbeitrag wird an der jeweiligen Generalversammlung (vgl. nachfolgend Ziffer 3.8 Generalversammlung, Pt. 4) festgelegt und beträgt für Aktivmitglieder maximal CHF 450.00 und Passivmitglieder maximal CHF 50.00.

 

3.6 Einhaltung der Vereinsbeschlüsse

Die Mitglieder unterziehen sich den Vereinsbeschlüssen und den Anordnungen des Vorstandes.

 

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche die Bestimmungen zum Pachtvertrag inkl. Gartenordnung oder die Statuten nicht einhalten, nach erfolgter Mahnung, von der Vereinigung auszuschliessen. Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.

 

Das Kündigungsrecht durch den Vorstand ist unter Ziff. 1.7 in den Bestimmungen zum Pachtvertrag geregelt.

 

3.7 Organe der Vereinigung

1.         Die Generalversammlung

2.         Die Mitgliederversammlung      

3.         Der Vorstand

4.         Die Revisoren

5.         Das Verbandsorgan "Der Gartenfreund"

 

3.8 Generalversammlung

Das Geschäftsjahr schliesst mit dem Kalenderjahr ab. In der Regel soll die Generalversammlung innert den darauffolgenden 3 Monaten stattfinden. Die Generalversammlung ist für alle Vereinsmitglieder und Vereinsmitgliederinnen obligatorisch. Ihre Geschäfte sind:

1.         Protokoll

2.         Abnahme der Berichte des Präsidenten, des      Kassiers, der Revisoren und des Gartenobmanns.

3.         Wahlen

            - des Vorstandes

            - der Revisoren

            - der Leiter bestimmter Aufgaben und Kommissionen

4.         Festsetzung des Aktivmitgliederbeitrages, des   Passivmitgliederbeitrages sowie des Regiebeitrages

            und Genehmigung des Budgets.

5.         Statutenänderungen

6.         Anträge der Mitglieder

7.         Verschiedenes

 

3.9 Anträge

Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand bis 31.12. für die nächstjährige Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Abgehandelte Anträge haben eine Sperrfrist von 3 Jahren.

 

3.10 Publikation der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand spätestens einen Monat vor der Abhaltung im "Gartenfreund" zu publizieren.

 

3.11 Leitung der Generalversammlung

Der Präsident, in dessen Verhinderungsfall der Vizepräsident, leitet die Versammlung. Der Vorsitzende ernennt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

 

 

3.12 Abstimmungen / Wahlen

Generalversammlung: Änderungen des Pachtvertrages inkl. Gartenordnung oder der Statuten müssen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.

 

Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Handmehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Geheime Abstimmung kann durch einfaches Mehr verlangt werden.

Das Stimmrecht kann nur durch das Aktivmitglied selbst oder dessen Vertretung sowie durch das anwesende Passivmitglied ausgeübt werden. Als Ausweis dient ein vom Verein ausgestellter Stimmausweis.

 

3.13 Wiedererwägungsanträge

Für Wiedererwägungsanträge braucht es eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

3.14 Ausserordentliche Generalversammlung

Außerordentliche Generalversammlungen können einberufen werden

1.         durch Beschluss des Vorstandes

2.         durch schriftliches Verlangen von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. Eine außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 3 Monate nach der Gesuchstellung durchzuführen.

 

3.15 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand führt die ihm von der Vereinigung übertragenen Geschäfte.

Der Vorstand umfasst 7 Mitglieder und besteht aus

  • dem Präsidenten

  • dem Vizepräsidenten

  • dem Kassier

  • dem Aktuar

  • dem Beisitzer

  • dem Gartenobmann

  • dem Gartenobmann-Stellvertreter

 

3.16 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Generalversammlung gewählt, wobei der Präsident, der Kassier und der Gartenobmann namentlich zu wählen sind. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.

In seinen Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

 

3.17 Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten

Der Präsident vertritt die Vereinigung nach aussen. Er leitet die Vorstandssitzungen.

Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten dessen Funktion. Er schreibt Berichte, die u.a. im "Gartenfreund" publiziert werden und informiert dessen Redaktion über Adressänderungen von Vereinsmitgliedern.

 

3.18 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt

  • das Rechnungs- und Kassenwesen.

  • die Materialkontrolle in Zusammenarbeit mit dem Gartenobmann und

  • die Passiv-Mitgliederliste.

Er haftet für die ihm anvertrauten Gelder.

 

3.19 Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder

Der Aktuar besorgt die Korrespondenz im Einvernehmen mit dem Präsidenten und verfasst die Protokolle. Er führt die Registratur und stellt die Pachtverträge aus, erledigt die bei einem Pächterwechsel notwendigen Formalitäten und führt ein Verzeichnis der Aktivmitglieder.

 

Der Gartenobmann ist für die Einhaltung der Gartenordnung und für die Materialverwaltung verantwortlich. Ihm sind die Arbeitsgruppen unterstellt.

 

Der Gartenobmann-Stellvertreter übernimmt im Verhinderungsfall des Gartenobmanns dessen Funktionen.

 

Der Beisitzer unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben.

 

3.20 Delegierte in den Schweizerischen Verband

Delegierte in den Schweizerischen Verband sind 2 Mitglieder. Die Delegierten erstellen über die Veranstaltung einen Bericht.

 

3.21 Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand hat pro Geschäftsjahr Kompetenzen für nicht budgetierte Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr.  2 000.-.

 

3.22 Revisoren

Die Revision der Jahresrechnung wird von 2 Mitgliedern durchgeführt. Ist ein Revisor verhindert an einer Revision teilzunehmen, steht ein Ersatzmitglied zur Verfügung.

Jeweils nach der Generalversammlung findet gremiumsintern eine Rotation statt (erster, zweiter und Ersatzrevisor).

 

Die Aufgaben der Revisoren bestehen in der Überprüfung der Rechnungs- und Geschäftsführung des Vorstandes, der Berichterstattung und Antragstellung zuhanden der Generalversammlung.

 

Sie sind befugt, Revisionen über die Rechnungsführung des Kassiers und eventuell andere Überprüfungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen.

 

3.23 Verbandsorgan

Der "Gartenfreund" ist das offizielle Organ der Vereinigung. Vereinspublikationen und Einladungen werden im Verbandsorgan veröffentlicht.

 

3.24 Finanzen

Die Einnahmen sind

  • Mitgliederbeiträge  (Aktive und Passive)

  • Freiwillige Zuwendungen

  • Subventionen

  • Erträge aus der vereinseigenen Wirtschaft

 

Der Jahresbeitrag und der Regiestunden-Beitrag sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach erfolgter Mahnung wird der Betrag per Nachnahme (plus Porto, Verzugs- und Einzuggebühren) erhoben.

 

3.25 Regiearbeiten (Unterhalt des Areals)

Die Unterhaltsarbeiten des Areals werden durch aus Pächtern gebildete Arbeitsgruppen ausgeführt. Es wird jedem Mitglied die Möglichkeit geboten, sich freiwillig einer Arbeitsgruppe zur Verfügung zu stellen. Der Gartenobmann ist jedoch befugt, die geeigneten Leute auszusuchen. Die Arbeitsentschädigung wird jeweils an der Generalversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Die vorgesehenen Arbeiten werden zuhanden der Generalversammlung vom Vorstand aufwandmässig geschätzt und gleichmässig auf sämtliche Pächter (ausgenommen Vorstands- und Ehrenmitglieder) verteilt.

Die pro Pächter anfallenden Regiestunden sind finanziell abzugelten. Das zu leistende Entgelt wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Vorstand behält sich das Recht vor, bei grösseren Arbeiten (z.B. Katastrophen etc.) auch andere Mitglieder, eventuell ohne Entgelt, beizuziehen.

3.26 Statutenänderungen

Die Statuten können nur an der Generalversammlung geändert werden, wenn dies als Traktandum aufgeführt ist und 2/3 der anwesenden Mitglieder einverstanden sind.

3.27 Schlussbestimmungen

Die Auflösung des Vereins kann an einer Generalversammlung nur beschlossen werden, wenn  2/3 der Mitglieder anwesend sind. Fehlt diese Voraussetzung, so muss innerhalb von 21 Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, an der dann 2/3 der anwesenden Mitglieder entscheiden.

Erstellungs- und Änderungsdatum: 30.3.2021

Datum genehmigt: 22.01.2007 / 28.07.2021

durch Gemeinde Verwaltung Füllinsdorf

13.03.09/12.3.10/21.3.14/ 19.07.2021   GV

GO 1
GO 1.1
GO 1.2
GO 1.4
GO 1.5
GO 1.6
GO 1.7
GO 1.8
GO 1.9
GO 1.10
GO 1.11
GO 2
GO 2.1
GO 2.1.1
GO 2.1.2
GO 2.1.3
GO 2.1.4
GO 2.1.5
GO 2.1.6
GO 2.1.7
GO 2.2
GO 2.3
GO 2.4
GO 2.5
GO 2.6
GO 2.7
GO 2.8
GO 2.9
GO 2.10
GO 2.11
GO 2.12
GO 2.13
GO 2.14
GO 2.15
GO 2.16
GO 2.17
GO 2.18
GO 2.19
GO 3
GO 3.1
GO 3.2
GO 3.3
GO 3.4
GO 3.5
GO 3.6
GO 3.7
GO 3.8
GO 3.9
GO 3.10
GO 3.11
GO 3.13
GO 3.12
GO 3.14
GO 3.15
GO 3.16
GO 3.17
GO 3.18
GO 3.19
GO 3.20
GO 3.21
GO 3.22
GO 3.23
GO 3.24
GO 3.25
GO 3.26
GO 3.27
GO 1.3
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